ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

§ 1 Geltungsbereich

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Maklerleistungen von IMMOBILIEN-BARON, Inhaber Nicolas Baron, nachfolgend „Makler“.
  2. Der Makler ist insbesondere tätig in den Bereichen:

a) Vermittlung und Nachweis von Mehrfamilienhäusern, Einfamilienhäusern, Eigentumswohnungen, Gewerbeimmobilien und Grundstücken zum Zwecke des Verkaufs
b) Vermittlung und Nachweis von Mehrfamilienhäusern, Einfamilienhäusern, Eigentumswohnungen, Gewerbeimmobilien und Grundstücken zum Zwecke der Vermietung
c) Vermittlung und Nachweis von Mehrfamilienhäusern, Einfamilienhäusern, Eigentumswohnungen, Gewerbeimmobilien und Grundstücken zum Zwecke der Ankaufs
d) sonstige zulässige Tätigkeiten eines Immobilienmaklers gemäß § 34c GewO.

Diese AGB gelten gegenüber Verbrauchern und Unternehmern, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften oder eine individuelle Vereinbarung entgegenstehen. Individuelle Vereinbarungen zwischen Makler und Kunde haben Vorrang vor diesen AGB. Zwingende gesetzliche Vorschriften, insbesondere die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über Maklerverträge, Verbraucherverträge, Widerrufsrechte und Maklerkosten bei Wohnungen und Einfamilienhäusern, bleiben unberührt.

 

§ 2 Gewerberechtliche Erlaubnis und Aufsichtsbehörde

Der Makler übt seine Tätigkeit aufgrund der gewerberechtlichen Erlaubnis gemäß § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Gewerbeordnung (GewO) aus.

Zuständige Aufsichtsbehörde:

Industrie- und Handelskammer (IHK) Region Stuttgart
Jägerstraße 30
70174 Stuttgart

 

§ 3 Gegenstand der Maklertätigkeit

  1. Der Makler erbringt Nachweis- und/oder Vermittlungsleistungen zum Abschluss von Verträgen über Immobilien.
  2. Gegenstand der Tätigkeit kann insbesondere der Nachweis oder die Vermittlung von Kauf-, Miet- oder sonstigen Nutzungsverträgen sein.
  3. Der Makler schuldet grundsätzlich die vereinbarte Maklerleistung, nicht jedoch den Abschluss eines Hauptvertrages, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
  4. Der Abschluss des Hauptvertrages hängt ausschließlich von den Vertragsparteien des Hauptvertrages ab.
  5. Der Makler ist berechtigt, zur Durchführung seiner Tätigkeit Dritte einzuschalten, soweit dies zur ordnungsgemäßen Erfüllung des Maklerauftrages erforderlich oder zweckmäßig ist und gesetzliche Vorschriften dem nicht entgegenstehen.

 

§ 4 Erforderlichkeit eines Maklervertrages

  1. IMMOBILIEN-BARON wird grundsätzlich erst aufgrund eines ausdrücklich erteilten Maklerauftrages tätig.
  2. Der Maklerauftrag soll grundsätzlich in einem gesonderten Maklervertrag dokumentiert und von den Vertragsparteien unterzeichnet werden.
  3. Alternativ kann eine vom Kunden unterzeichnete Vereinbarung, insbesondere eine Kaufpreisvereinbarung, Reservierungs- oder sonstige Vertragsvereinbarung, als Provisionsvereinbarung dienen, wenn darin die konkrete Maklerprovision, der provisionspflichtige Kunde und das konkrete Objekt eindeutig bezeichnet sind und die Vereinbarung den gesetzlichen Anforderungen an einen Maklervertrag bzw. eine Provisionsvereinbarung entspricht.
  4. Bei Verbrauchern und bei Verträgen, für die gesetzlich eine bestimmte Form vorgeschrieben ist, sind die jeweiligen gesetzlichen Formvorschriften zwingend einzuhalten.
  5. Insbesondere bedarf ein Maklervertrag, der den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Kaufvertrages über eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus oder die Vermittlung eines solchen Kaufvertrages zum Gegenstand hat, gemäß § 656a BGB der Textform.
  6. Eine lediglich mündliche Vereinbarung ersetzt die gesetzlich vorgeschriebene Textform nicht.
  7. Der Makler ist berechtigt, die Aufnahme seiner Tätigkeit von der vorherigen Rücksendung eines vollständig ausgefüllten und unterzeichneten Maklervertrages bzw. einer entsprechend geeigneten Provisionsvereinbarung abhängig zu machen.

 

§ 5 Zustandekommen des Maklervertrages

  1. Ein Maklervertrag kommt zustande, wenn der Makler und der Kunde sich über die wesentlichen Vertragsbedingungen geeinigt haben und die jeweils gesetzlich vorgeschriebene Form eingehalten wurde.
  2. Die Übersendung eines Exposés, die Mitteilung einer Objektadresse oder die Vereinbarung eines Besichtigungstermins stellt für sich allein nicht zwingend den Abschluss eines Maklervertrages dar.
  3. Soweit der Kunde bereits aufgrund der ihm vom Makler zur Verfügung gestellten Informationen mit einem Eigentümer, Verkäufer, Vermieter oder sonstigen Vertragspartner einen Hauptvertrag abschließt, bleibt die Frage eines Provisionsanspruchs unberührt und richtet sich nach dem konkreten Maklervertrag sowie den gesetzlichen Vorschriften.
  4. Der Makler kann den Kunden vor Durchführung seiner Tätigkeit auffordern, einen gesonderten Maklervertrag zu unterzeichnen.

 

§ 6 Nachweis und Vermittlung

  1. Die Tätigkeit des Maklers kann sowohl im Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Hauptvertrages als auch in dessen Vermittlung bestehen.
  2. Ein Nachweis liegt insbesondere vor, wenn dem Kunden durch den Makler die Möglichkeit eröffnet wird, mit einem bestimmten Vertragspartner über ein bestimmtes Objekt einen Hauptvertrag abzuschließen.
  3. Eine Vermittlung liegt insbesondere vor, wenn der Makler auf den Abschluss des Hauptvertrages durch geeignete Verhandlungen oder sonstige Tätigkeiten hinwirkt.
  4. Art und Umfang der geschuldeten Maklertätigkeit richten sich nach dem individuellen Maklervertrag.

 

§ 7 Vertraulichkeit und Weitergabeverbot

  1. Sämtliche vom Makler zur Verfügung gestellten Informationen über Immobilien und Vertragspartner sind vertraulich zu behandeln.
  2. Dies gilt insbesondere für:
  • Exposés,
  • Objektadressen,
  • Namen und Kontaktdaten von Eigentümern,
  • Kaufpreisvorstellungen,
  • Mietkonditionen,
  • Objektunterlagen,
  • Fotos,
  • Grundrisse,
  • Wirtschaftlichkeitsberechnungen und
  • sonstige nicht öffentlich bestimmte Informationen.

    Der Kunde darf die erhaltenen Informationen nur zum Zweck der Prüfung und gegebenenfalls des Abschlusses des konkret nachgewiesenen Hauptvertrages verwenden. Eine Weitergabe an Dritte ist nur mit vorheriger Zustimmung des Maklers zulässig, soweit nicht eine gesetzliche Verpflichtung zur Weitergabe besteht.

 

§ 8 Vorkenntnis des Kunden

  1. Der Kunde ist verpflichtet, dem Makler unverzüglich mitzuteilen, wenn ihm das konkret angebotene Objekt und/oder der konkrete Vertragspartner bereits vor Tätigwerden des Maklers bekannt war.
  2. Die Mitteilung hat spätestens unverzüglich nach Erhalt des Nachweises zu erfolgen.
  3. Auf Verlangen des Maklers hat der Kunde eine behauptete Vorkenntnis nachvollziehbar darzulegen.
  4. Eine allgemeine Kenntnis, dass eine Immobilie existiert oder sich auf dem Markt befindet, stellt nicht ohne Weiteres eine provisionsausschließende Vorkenntnis dar.
  5. Eine rechtlich erhebliche Vorkenntnis bleibt nach den gesetzlichen Voraussetzungen zu beurteilen.

 

§ 9 Angaben über Immobilien

  1. Die vom Makler veröffentlichten oder übermittelten Angaben über ein Objekt beruhen grundsätzlich auf Informationen des Eigentümers, Verkäufers, Vermieters oder sonstiger Dritter.
  2. Der Makler darf solche Angaben grundsätzlich weitergeben, ohne deren vollständige sachliche Richtigkeit selbst garantieren zu können.
  3. Der Makler haftet grundsätzlich nicht für Verfehlungen Dritter und auch nicht für daraus eventuell resultierende Folgen.
  4. Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass insbesondere Angaben zu
  • Wohn- und Nutzflächen,
  • Grundstücksgrößen,
  • Baujahr,
  • Modernisierungen,
  • Energieverbrauch,
  • Mieteinnahmen,
  • Renditen,
  • baurechtlichen Möglichkeiten,
  • Genehmigungen,
  • steuerlichen Auswirkungen und
  • rechtlichen Verhältnissen

vor einer verbindlichen Entscheidung eigenständig geprüft werden müssen. Der Kunde ist insbesondere bei wirtschaftlich oder rechtlich erheblichen Entscheidungen gehalten, erforderlichenfalls Fachberater, Sachverständige, Architekten, Steuerberater oder Rechtsanwälte einzuschalten.

 

§ 10 Provision – Allgemeine Grundsätze

  1. Die Höhe der Maklerprovision wird grundsätzlich im jeweiligen Maklervertrag oder einer sonstigen wirksamen Provisionsvereinbarung individuell festgelegt.
  2. Maßgeblich ist die jeweils im Maklervertrag vereinbarte Provision einschließlich der dort angegebenen Umsatzsteuer, soweit diese anfällt.
  3. Soweit im Maklervertrag keine abweichende Regelung getroffen wurde, gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
  4. Die Provision ist grundsätzlich erfolgsabhängig und wird fällig, sobald der Hauptvertrag aufgrund des Nachweises oder der Vermittlungstätigkeit des Maklers zustande gekommen ist und die gesetzlichen Voraussetzungen für den Provisionsanspruch vorliegen.

 

§ 11 Besondere Bestimmungen für Wohnungen und Einfamilienhäuser

  1. Bei Maklerverträgen über den Verkauf von Wohnungen oder Einfamilienhäusern an Verbraucher gelten die besonderen gesetzlichen Vorschriften der §§ 656a ff. BGB.
  2. Der Maklervertrag bedarf in diesen Fällen der gesetzlich vorgeschriebenen Textform.
  3. Soweit der Makler für beide Parteien des Kaufvertrages tätig wird, insbesondere für Käufer und Verkäufer, sind die gesetzlichen Vorgaben über die Verteilung der Maklerkosten zu beachten.
  4. Eine Vereinbarung, nach der nur eine Vertragspartei die gesamte Maklerprovision tragen soll, ist nur zulässig, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind.
  5. Der Makler wird die konkrete Provisionsregelung im jeweiligen Maklervertrag transparent ausweisen.

 

§ 12 Mehrfamilienhäuser und sonstige Anlageimmobilien

  1. Bei Mehrfamilienhäusern und sonstigen Immobilien, auf die die besonderen Vorschriften der §§ 656a ff. BGB über Wohnungen und Einfamilienhäuser nicht anwendbar sind, kann die Maklerprovision grundsätzlich individuell vereinbart werden.
  2. Die Parteien können insbesondere individuell vereinbaren:
  • Höhe der Provision,
  • provisionspflichtige Partei,
  • Provision für Verkäufer und/oder Käufer,
  • Doppeltätigkeit,
  • Fälligkeit und
  • sonstige provisionsbezogene Bedingungen.

    Die konkrete Vereinbarung erfolgt im jeweiligen Maklervertrag oder in einer gesonderten Provisionsvereinbarung. Individuelle Provisionsvereinbarungen gehen allgemeinen Angaben in Werbematerialien oder Exposés vor, soweit sie wirksam vereinbart wurden.

 

§ 13 Doppeltätigkeit

  1. Der Makler ist grundsätzlich berechtigt, im Rahmen der gesetzlichen Zulässigkeit für beide Seiten eines Hauptvertrages tätig zu werden.
  2. Die Doppeltätigkeit kann insbesondere bei Kaufverträgen sowohl gegenüber dem Verkäufer als auch gegenüber dem Käufer erfolgen.
  3. Bei Wohnungen und Einfamilienhäusern sind die zwingenden gesetzlichen Vorgaben über die Gleichbehandlung bzw. Verteilung der Maklerkosten zu beachten.
  4. Bei Mehrfamilienhäusern und sonstigen Immobilien können die Parteien eine individuelle Provisionsregelung treffen, soweit gesetzlich zulässig.
  5. Der Makler wird eine Doppeltätigkeit gegenüber den jeweiligen Beteiligten offenlegen, soweit dies gesetzlich erforderlich ist.

 

§ 14 Entstehung des Provisionsanspruchs

  1. Der Provisionsanspruch entsteht, wenn aufgrund der Tätigkeit des Maklers ein wirksamer Hauptvertrag zustande kommt und die gesetzlichen und vertraglichen Voraussetzungen des Provisionsanspruchs erfüllt sind.
  2. Der erforderliche Zusammenhang zwischen Maklertätigkeit und Hauptvertrag muss nach den gesetzlichen Grundsätzen gegeben sein.
  3. Der Provisionsanspruch entfällt nicht allein deshalb, weil der Hauptvertrag zu abweichenden Konditionen als ursprünglich vorgesehen abgeschlossen wird, sofern zwischen Maklertätigkeit und dem tatsächlich abgeschlossenen Geschäft weiterhin der erforderliche Zusammenhang besteht.
  4. Gesetzliche Einwendungen gegen einen Provisionsanspruch bleiben unberührt.

 

§ 15 Hauptvertrag mit wirtschaftlich gleichwertigem Inhalt

  1. Wird nach dem Nachweis oder der Vermittlung durch den Makler ein Hauptvertrag geschlossen, der hinsichtlich des nachgewiesenen Objektes wirtschaftlich dem ursprünglich beabsichtigten Geschäft entspricht, kann ein Provisionsanspruch bestehen, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
  2. Dies gilt insbesondere, wenn der Kunde statt eines ursprünglich vorgesehenen Kaufvertrages einen wirtschaftlich gleichwertigen Vertrag über dasselbe Objekt abschließt.
  3. Die Bestimmung begründet keinen Provisionsanspruch über die gesetzlichen Voraussetzungen hinaus.

 

§ 16 Fälligkeit der Provision

  1. Die Provision wird fällig, sobald der Hauptvertrag wirksam zustande gekommen ist und die vertraglichen und gesetzlichen Voraussetzungen für die Zahlungspflicht erfüllt sind.
  2. Der Makler kann die Provision nach Eintritt der Fälligkeit in Rechnung stellen.
  3. Die Rechnung ist innerhalb der dort genannten Zahlungsfrist zu begleichen.
  4. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften.

 

§ 17 Informationspflicht des Kunden nach Vertragsschluss

Der Kunde verpflichtet sich, den Makler unverzüglich zu informieren, wenn:

  1. er mit einem vom Makler nachgewiesenen Vertragspartner einen Hauptvertrag abschließt,
  2. ein notarieller Kaufvertrag beurkundet wurde,
  3. ein Mietvertrag abgeschlossen wurde,
  4. sich die Vertragsparteien anderweitig verbindlich geeinigt haben oder
  5. der Hauptvertrag aus anderen Gründen unmittelbar bevorsteht.

 

§ 18 Besichtigungen

  1. Besichtigungen erfolgen ausschließlich nach vorheriger Terminvereinbarung.
  2. Der Kunde hat die Hausordnung sowie die berechtigten Interessen des Eigentümers, Vermieters und sonstiger Bewohner zu beachten.
  3. Foto-, Video- oder Tonaufnahmen während einer Besichtigung sind nur mit Zustimmung des Berechtigten zulässig.
  4. Der Kunde haftet nach den gesetzlichen Vorschriften für von ihm schuldhaft verursachte Schäden.

 

§ 19 Haftung des Maklers

  1. Der Makler haftet ausschließlich entsprechend gesetzlicher Vorschriften und im Rahmen der von ihm angebotenen und vertraglich zugesagten Leistungen, jedoch nicht für daraus resultierende Folgen.
  2. Der Makler haftet grundsätzlich nicht für Verfehlungen Dritter.
  3. Bei fahrlässiger oder leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Makler nur auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden.
  4. Im Übrigen ist eine Haftung des Maklers für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.

 

§ 20 Datenschutz

  1. Personenbezogene Daten werden ausschließlich unter Beachtung der geltenden Datenschutzbestimmungen verarbeitet.
  2. Einzelheiten ergeben sich aus der Datenschutzerklärung von IMMOBILIEN-BARON.
  3. Die Datenschutzerklärung ist in der jeweils aktuellen Fassung auf der Internetseite des Maklers verfügbar bzw. wird dem Kunden in geeigneter Form zur Verfügung gestellt.

 

§ 21 Widerrufsrecht bei Verbrauchern

  1. Verbrauchern kann bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen oder Fernabsatzverträgen ein gesetzliches Widerrufsrecht zustehen.
  2. Die Widerrufsfrist beträgt grundsätzlich 14 Tage, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen für ein Widerrufsrecht vorliegen.
  3. Die Einzelheiten ergeben sich aus der gesondert zur Verfügung gestellten Widerrufsbelehrung.
  4. Der Makler stellt dem Verbraucher die gesetzlich erforderlichen Informationen zum Widerrufsrecht auf dem gesetzlich vorgeschriebenen dauerhaften Datenträger zur Verfügung.
  5. Die gesetzlichen Informationspflichten nach Art. 246a EGBGB bleiben unberührt.

 

§ 22 Vorzeitiger Beginn der Maklertätigkeit

  1. Der Verbraucher kann den Makler ausdrücklich auffordern, bereits vor Ablauf der Widerrufsfrist mit der Maklertätigkeit zu beginnen.
  2. Der Makler wird den Verbraucher über die Rechtsfolgen dieser Aufforderung entsprechend den gesetzlichen Vorschriften informieren.
  3. Wird der Vertrag nach Beginn der Maklertätigkeit widerrufen, kann der Verbraucher unter den gesetzlichen Voraussetzungen verpflichtet sein, Wertersatz für die bis zum Widerruf erbrachten Leistungen zu leisten.
  4. Das Widerrufsrecht erlischt bei vollständiger Erbringung einer Dienstleistung nur unter den gesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen. Hierzu gehört insbesondere die ausdrückliche Zustimmung des Verbrauchers zum vorzeitigen Beginn sowie – soweit gesetzlich erforderlich – die Bestätigung seiner Kenntnis vom Erlöschen des Widerrufsrechts bei vollständiger Vertragserfüllung.
  5. Die erforderliche Zustimmung und Bestätigung werden gesondert dokumentiert.

 

§ 23 Elektronische Kommunikation

  1. Soweit gesetzlich zulässig, kann die Kommunikation zwischen Makler und Kunde per E-Mail oder über andere elektronische Kommunikationsmittel erfolgen.
  2. Gesetzliche Anforderungen an Textform, Schriftform oder dauerhafte Datenträger bleiben hiervon unberührt.
  3. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass die von ihm angegebene E-Mail-Adresse erreichbar ist.
  4. Gleichzeitig hat der Kunde die Verpflichtung, seine Angaben zu Person und Sache wahrheitsgemäß und vollständig zu machen.

 

§ 24 Laufzeit und Kündigung

  1. Die Laufzeit eines Maklervertrages richtet sich nach der jeweiligen individuellen Vereinbarung.
  2. Ist keine feste Vertragslaufzeit vereinbart, gelten die gesetzlichen Kündigungsregelungen.
  3. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
  4. Die Beendigung des Maklervertrages lässt bereits entstandene Ansprüche unberührt.

 

§ 25 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht

  1. Ein Kunde kann gegenüber Forderungen des Maklers nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.
  2. Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Beschränkungen und Rechte.
  3. Ein Zurückbehaltungsrecht kann nur ausgeübt werden, soweit dies gesetzlich zulässig ist.

 

§ 26 Verbraucherstreitbeilegung

Der Makler ist nicht verpflichtet und grundsätzlich nicht bereit, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, sofern keine gesetzliche Verpflichtung hierzu besteht.

 

§ 27 Gerichtsstand und anwendbares Recht

  1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
  2. Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Gerichtsstandsregelungen.
  3. Ist der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist – soweit gesetzlich zulässig – der Sitz des Maklers Gerichtsstand.
  4. Zwingende gesetzliche Gerichtsstände bleiben unberührt.

 

§ 28 Salvatorische Regelung

  1. Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
  2. An die Stelle einer unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.

 

§ 29 Vorrang individueller Vereinbarungen

Individuelle Vereinbarungen zwischen dem Makler und dem Kunden haben Vorrang vor diesen AGB. Insbesondere gehen individuell geschlossene Maklerverträge und Provisionsvereinbarungen den allgemeinen Bestimmungen dieser AGB vor, soweit sie wirksam vereinbart wurden und nicht gegen zwingende gesetzliche Vorschriften verstoßen.

 

§ 30 Schlussbestimmungen

  1. Diese AGB treten mit Veröffentlichung bzw. Einbeziehung in den jeweiligen Maklervertrag in Kraft.
  2. Maßgeblich ist die zum Zeitpunkt des jeweiligen Vertragsschlusses wirksam einbezogene Fassung.
  3. Zwingendes Recht bleibt unberührt.

Stand: September 2026

 

 

 

ANLAGE 1

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Widerrufsbelehrung für Verbraucher

Widerrufsrecht

Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.
Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses.
Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns

mittels einer eindeutigen Erklärung über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren.

Sie können hierfür das nachfolgende Muster-Widerrufsformular verwenden; vorgeschrieben ist dessen Verwendung jedoch nicht.

Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.

 

Folgen des Widerrufs

Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrages bei uns eingegangen ist.

Für die Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.

Haben Sie ausdrücklich verlangt, dass wir bereits während der Widerrufsfrist mit der Erbringung der Maklerdienstleistung beginnen, haben Sie uns unter den gesetzlichen Voraussetzungen einen angemessenen Betrag für die bis zum Widerruf bereits erbrachten Leistungen zu zahlen.

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ANLAGE 2

_____________________________________________________________________________________________________

Erklärung zum vorzeitigen Tätigwerden

Ausdrückliches Verlangen

Ich verlange ausdrücklich, dass IMMOBILIEN-BARON vor Ablauf der Widerrufsfrist mit der Erbringung der beauftragten Maklerdienstleistung beginnt.

☐ Ja

☐ Nein

Ich bestätige, dass ich über mein Widerrufsrecht und die Folgen eines vorzeitigen Tätigwerdens informiert wurde.

Mir ist bekannt, dass mein Widerrufsrecht bei vollständiger Erbringung der Maklerdienstleistung unter den gesetzlichen Voraussetzungen erlöschen kann.

Name: ______________________________________

Ort, Datum: __________________________________

Unterschrift: __________________________________

_____________________________________________________________________________________________________

 

 

ANLAGE 3

_____________________________________________________________________________________________________

Muster-Widerrufsformular

An

Hiermit widerrufe(n) ich/wir () den von mir/uns () abgeschlossenen Vertrag über die Erbringung der folgenden Maklerdienstleistung:

Vertrag abgeschlossen am:

Name des/der Verbraucher(s):

Anschrift des/der Verbraucher(s):

Ort, Datum:

 

Unterschrift des/der Verbraucher(s)
(nur bei Mitteilung auf Papier):

(*) Unzutreffendes streichen.

_____________________________________________________________________________________________________

 

 

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Ihr Spezialist für Mehrfamilienhäuser

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